Ratgeber · Recht und Pflichten

Schadstofferkundung vor dem Abbruch: wer sie schuldet, was sie umfasst, was sie kostet

Stand 07/2026Autor: Omed AkbarieLesezeit ca. 8 Minuten

Seit der Novelle der Gefahrstoffverordnung ist die Frage „Wer muss eigentlich erkunden?“ eindeutig beantwortet — und die Antwort gefällt der Baubranche nicht. Dieser Text erklärt die Rechtslage, den Ablauf und die Kosten, und er sagt auch, wo die Grenzen liegen.

Kurz gefasst

    Erkunden lassen muss, wer in die Bausubstanz eingreift: der ausführende Betrieb, nicht der Bauherr. Anwendbar seit dem 20.12.2025.

    Für Bauwerke mit Baubeginn vor dem 31.10.1993 gilt die gesetzliche Asbestvermutung, solange kein belastbarer Nachweis vorliegt.

    Belastbare Pauschalen gibt es nicht — der Aufwand hängt von der Zahl der Materialeinheiten ab, nicht von der Fläche.

1 · Was seit dem 20.12.2025 gilt

Die novellierte Gefahrstoffverordnung ist am 5. Dezember 2024 in Kraft getreten. Die zentralen Asbest-Regelungen sind seit dem 20. Dezember 2025 anwendbar. Zwei Punkte sind für die Praxis entscheidend.

Erstens die gesetzliche Asbestvermutung. Für Bauwerke, deren Errichtung vor dem 31. Oktober 1993 begonnen wurde, ist von Asbest auszugehen, solange keine belastbare Dokumentation etwas anderes belegt. Das Datum ist nicht willkürlich: Es ist der Tag, ab dem Asbest in Deutschland verboten ist. Liegt der Baubeginn zwischen 1993 und 1996, ist er genau zu benennen — Restbestände wurden noch verbaut.

Zweitens die Verschiebung der Erkundungspflicht. Erkunden lassen muss, wer in die Bausubstanz eingreift. Das ist der ausführende Betrieb, nicht der Bauherr.

Quellen: BG BAU zur Novellierung der GefStoffV · Umweltbundesamt zum Asbestverbot · GefStoffV im Volltext

2 · Wer schuldet was: Veranlasser und ausführender Betrieb

§ 5a GefStoffV regelt die Informations- und Mitwirkungspflicht des Veranlassers. Veranlasser ist, wer die Arbeiten in Auftrag gibt — Eigentümer, Bauherr, Verwaltung, Projektentwickler.

    Der Veranlasser muss dem ausführenden Betrieb schriftlich oder elektronisch alle vorliegenden Informationen zur Bau- und Nutzungsgeschichte übergeben, mindestens Baujahr beziehungsweise Baubeginn. Er muss nichts untersuchen lassen, was er nicht ohnehin hat — aber er muss herausgeben, was vorhanden ist.

    Der ausführende Betrieb muss vor dem Eingriff Klarheit haben. Reichen die übergebenen Informationen nicht aus, ist zu erkunden. Die Erkundung gilt als besondere Leistung — sie ist gesondert zu beauftragen und zu vergüten.

Der praktische Kern in einem Satz

Wer eingreift, trägt die Pflicht. Wer beauftragt, trägt die Informationslast. Und die Kosten der Erkundung sind eine eigene Position, kein Bestandteil des Abbruchpreises.

Für die meisten Handwerks- und Abbruchbetriebe ist das eine Verschärfung, weil die erforderliche Sachkunde selten im eigenen Haus vorhanden ist. Der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes hat die Lastenverteilung öffentlich kritisiert. An der Rechtslage ändert das nichts.

Quellen: § 5a GefStoffV · BG BAU, Leitfaden „Asbest beim Bauen im Bestand“ (PDF) · ZDB-Pressemitteilung

3 · Was eine Erkundung umfasst

Eine Erkundung ist keine Sichtprüfung. Sie besteht aus vier Teilen, und wenn einer davon fehlt, ist das Ergebnis nicht belastbar.

  1. Unterlagenauswertung

    Bauakte, Baujahr und Baubeginn, Umbauhistorie, frühere Gutachten, Nutzungsgeschichte. Was schon dokumentiert ist, muss nicht erneut beprobt werden — das spart Geld.

  2. Begehung mit Raumbuch

    Systematische Aufnahme der Bauteile und Schichtaufbauten, fotografisch dokumentiert und eindeutig verortet. Ohne Verortung ist eine Probe später niemandem zuzuordnen.

  3. Probenahme

    Repräsentativ je Materialeinheit, nicht je Raum. Ein gleichartiger Bodenaufbau über fünf Zimmer ist eine Einheit. Sinnvollerweise gleich über alle drei Stoffgruppen: Asbest, PAK und KMF.

  4. Analyse und Bewertung

    Laboranalyse in einem akkreditierten Labor, danach die fachliche Einordnung: Einstufung, Zustand, Freisetzungsrisiko, Mengen, Handlungsbedarf.

4 · Erkundung, Kataster oder Pre-Demolition-Audit?

Drei Begriffe, drei Tiefen. Nicht jedes Vorhaben braucht die größte Variante.

Untersuchungstiefen im Vergleich
VarianteAnlassErgebnis
Anlassbezogene ErkundungEin konkreter Eingriff in einen TeilbereichBefund zu den betroffenen Bauteilen
SchadstoffkatasterGesamtes Gebäude oder Portfolio, Planung über JahreSystematische Erfassung, fortschreibbar
Rückbaukataster / Pre-Demolition-AuditAbbruch, Vollentkernung, öffentliche VergabeZusätzlich Massen, Materialströme, Verwertungswege

Die DIN SPEC 91484 aus dem September 2023 beschreibt das Pre-Demolition-Audit und benennt Schadstoffsachverständige ausdrücklich als berechtigte Ersteller. Bei öffentlichen Abbrüchen wird sie zunehmend gefordert, weil sie neben den Schadstoffen auch die verwertbaren Materialströme dokumentiert.

Quelle: nbau.org zur DIN SPEC 91484

5 · Was das kostet und wie es abgerechnet wird

Belastbare Pauschalen gibt es nicht, weil der Aufwand von der Zahl der Materialeinheiten abhängt, nicht von der Fläche. Die folgenden Größenordnungen sind Marktorientierungen aus öffentlich zugänglichen Preislisten — keine Angebote.

Marktorientierung, Stand 07/2026 — keine Preiszusage
PositionGrößenordnung
Materialprobe im Labor50–150 € je Probe
Vor-Ort-Untersuchung mit Bericht, kleiner Umfang450–650 €
Gutachten Einfamilienhaus500–2.500 €
Kataster größerer Objekteab ca. 3.000 €

Zum Vergleich der Größenordnung: Ein Baustellenstopp wegen unerwartetem Asbestfund kostet in der Regel ein Vielfaches — Stillstand, Umplanung, Nachtrag, im ungünstigen Fall arbeitsschutzrechtliche Folgen. Das ist kein Verkaufsargument, sondern die Rechnung, die jeder Kalkulator selbst aufmachen kann.

6 · Woran Sie einen brauchbaren Bericht erkennen

    Objekt, Baujahr, Auftraggeber und Untersuchungsanlass sind eindeutig benannt

    Es gibt einen Probenplan mit Foto, Verortung und eindeutiger Probenummer je Probe

    Das Labor ist namentlich genannt und das Analyseverfahren angegeben

    Die Bewertung trennt klar zwischen Pflicht und Empfehlung

    Mengenansätze sind angegeben, sodass daraus ausgeschrieben werden kann

    Die Grenzen der Untersuchung stehen drin: was ausdrücklich nicht geprüft wurde

    Der Bericht ist namentlich unterschrieben

Fehlt der letzte Punkt oder fehlen die Grenzen der Untersuchung, ist der Bericht im Streitfall wenig wert. Ein Gutachten, das alles offenlässt, ist bequem für den Verfasser und nutzlos für den Auftraggeber.

7 · Fünf teure Fehler

  1. Die Erkundung in den Abbruchpreis hineinrechnen

    Sie ist eine besondere Leistung mit eigener Position. Verschwindet sie im Pauschalpreis, entsteht Streit über Umfang und Verantwortung.

  2. Sich auf eine mündliche Aussage verlassen

    „Da ist nichts drin“ ist keine Dokumentation und schützt den ausführenden Betrieb nicht.

  3. Nur auf Asbest prüfen

    Schwarzkleber enthält häufig PAK und Asbest, alte Mineralwolle liegt fast überall. Eine zweite Begehung kostet mehr als die zweite Probe.

  4. Zu spät beauftragen

    Nach der Vergabe wird jede Feststellung zum Nachtrag. Vor der Vergabe ist sie eine Kalkulationsgrundlage.

  5. Das Kataster einmal erstellen und ablegen

    Jeder Umbau verändert die Lage. Ein Kataster wird fortgeschrieben, sonst veraltet es mit der ersten Sanierung.

Wir begutachten und wir bauen zurück. Wir sanieren nicht.

Asbest-, PAK- und KMF-Sanierung ist kein Leistungsbestandteil. Wenn ein Befund eine Sanierung erforderlich macht, benennen wir den Umfang im Bericht und Sie beauftragen dafür einen Fachbetrieb mit Sachkunde nach TRGS 519. Auf Wunsch stellen wir die Unterlagen ausschreibungsfähig zur Verfügung — die Auswahl des Betriebs bleibt bei Ihnen.

Zum Autor

Omed Akbarie ist Sachverständiger für Gebäudeschadstoffe mit Sitz in Fürth. Sachkunde nach TRGS 519 Anlage 3 sowie 4A/4B, Gerätefachkunde, Sachkunde PAK und KMF. Keine öffentliche Bestellung und Vereidigung. Qualifikationen im Einzelnen

Häufige Fragen

Zur Erkundungspflicht

Wer muss die Erkundung bezahlen?

Die Erkundung ist eine besondere Leistung. Sie ist gesondert zu beauftragen und gesondert zu vergüten — sie ist nicht im Abbruchpreis enthalten und darf dort auch nicht stillschweigend hineingerechnet werden. Wer sie beauftragt, ist Verhandlungssache; wer sie schuldet, ist es nicht.

Reicht es, wenn der Bauherr sagt, das Gebäude sei asbestfrei?

Nein. Erforderlich ist eine belastbare Dokumentation, keine mündliche Aussage. Eine Erklärung ohne Untersuchungsgrundlage ersetzt die Erkundung nicht und schützt den ausführenden Betrieb nicht.

Was ist, wenn während der Arbeiten unerwartet Verdachtsmaterial auftaucht?

Arbeiten einstellen, Bereich sichern, nichts abkehren oder absaugen, Material nicht bewegen, Auftraggeber und Sachkundigen informieren. Erst nach Klärung weiterarbeiten. Das ist unangenehm und teuer — und genau deshalb wird vorher erkundet.

Wie lange ist eine Erkundung gültig?

Solange sich am Gebäude nichts ändert. Jeder Umbau, jede Teilsanierung und jede Nutzungsänderung kann neue Schichten einbringen oder alte freilegen. Ein Kataster wird deshalb fortgeschrieben, nicht einmal erstellt und abgelegt.

Konkretes Objekt?

Erkundung vor Abbruch beauftragen

Wir erkunden für Bauherren, ausführende Betriebe, Planungsbüros und Kommunen — mit ausschreibungsfähigen Unterlagen und Mengenansatz.