Sachstand
Der Einbauzeitpunkt entscheidet
Als „alte Mineralwolle“ gilt Material, das vor 1996 eingebaut wurde; die TRGS 521 in der
Fassung von 05/2026 ordnet es der Kategorie 1B zu. Für die kritischen Fasertypen besteht seit
Juni 2000 ein Verwendungsverbot. Wie bei PAK verlangt das Regelwerk keine behördlich
anerkannte Sachkunde, sondern eine fachkundige Person nach § 6 Abs. 11 GefStoffV.
Es gibt keine generelle Sanierungspflicht für alte Mineralwolle.
Handlungsbedarf entsteht aus dem Anlass — Eingriff, Freisetzung, Rückbau — nicht aus dem
Vorhandensein. Diese Klarstellung gehört zu einer ehrlichen Begutachtung.
Stand: 07/2026 · Rechtsstand ohne Gewähr, keine Rechtsberatung.
Quellen:
TRGS 521 (PDF, BAuA) ·
WECOBIS, KMF ·
Abfallratgeber Bayern